Satzung
vom 17. 4. 1977 mit Änderungen vom 21. Jan. 1978, 22. Nov. 1986, 3. Dez. 1988 und 10. Nov. 2012.
§ 1: Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft für deutsche Studentengeschichte e.V.“ (GDS).
(2) Sitz des Vereins ist Würzburg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter der Nummer VR 746 eingetragen.
§ 2: Vereins-Zweck
(1) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist es, auf überparteilicher und überkonfessioneller Basis das studentische Gemeinschaftsleben zu fördern, das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Studenten, den studentischen Gemeinschaften innerhalb der Hochschule, mit den Bürgern, sowie kommunalen, staatlichen
Stellen und Institutionen zu fördern und neben der wissenschaftlichen Ausbildung die staatsbürgerliche Bildung und soziale Verantwortung der Studierenden auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu wecken und zu pflegen.
(2) Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
a) systematische Untersuchungen und Erörterungen der Probleme der Hochschule, der Studenten und des studentischen Gemeinschaftslebens,
b) Veranstaltungen und Veröffentlichungen,
c) Veröffentlichungen und Austausch der Arbeitsergebnisse mit anderen studentischen Gruppen, der Hochschule sowie der städtischen und staatlichen und anderen Stellen und Institutionen.
(3) Im Rahmen seiner Aufgabenstellung ist der Verein unabhängig und neutral.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke.
(5) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet. Er erstrebt keinen Gewinn und darf andere als die oben genannten gemeinnützigen Zwecke nicht verfolgen. Etwa anfallende Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(7) Den Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern sowie anderen, mit Verwaltungsaufgaben betrauten Personen werden keine Vergütungen bezahlt.
§ 3: Geschäftsjahr
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4: Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und korrespondierende Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die an Geschichte, Leben und Problemen des Studentenwesens und der Hochschule allgemein interessiert sind.
(3) Korrespondierende Mitglieder können natürliche und juristische Personen, wie auch studentische Verbindungen und Institutionen in der Rechtsform eines nichteingetragenen Vereins werden, die auf dem Gebiet des Studententums praktisch oder wissenschaftlich tätig und bereit sind, die Arbeit des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft von studentischen Verbindungen und Institutionen schließt die Mitgliedschaft von deren Einzelmitgliedern nicht ein.
§ 5: Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, hat eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein zu richten. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Dies hat schriftlich zu geschehen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist hierüber zu verhandeln. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob es bei der Ablehnung verbleibt.
(2) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das ordentliche Mitglied zur Zahlung des festgesetzten jährlichen Beitrages.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung des Mitgliedes; sie ist nur zum Jahresende möglich und bis spätestens 30. November dem Vorstand zu schriftlich mitzuteilen.
b) durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes bei Nichteinhaltung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder vereinsschädigendem Verhalten. Gegen diesen Beschluß kann der Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Dies hat schriftlich zu geschehen. Auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist hierüber zu verhandeln. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob es bei dem Ausschluß verbleibt.
c) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
d) bei natürlichen Personen durch Tod.
(4) Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den verbleibenden Mitgliedern fort.
(5) Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
(6) Auf das Vermögen des Vereins hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch. Ebenso steht ihm ein Anspruch auf Auseinandersetzung nicht zu.
(7) Korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragsleistung frei.
(8) Gibt der Verein eine Mitgliederzeitschrift heraus, so hat jedes Mitglied Anspruch auf unentgeltlichen Bezug je eines Exemplares.
§ 6: Haushaltsplan und Mitgliedsbeiträge
(1) Der Vorstand beschließt zu Beginn eines Rechnungsjahres den Haushaltsplan.
(2) Die im Haushalt als Plan vorgesehenen Ausgaben sind durch Einnahmen aus Beiträgen und sonstigen Zuwendungen zu decken.
§ 7: Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 8: Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet in einem Zeitraum von zwei Jahren mindestens einmal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dem Vorstand gegenüber verlangt.
(2) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagungsordnung sowie von Tagungsort und -zeit spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin schriftlich eingeladen. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht möglich.
(4) Die korrespondierenden Mitglieder haben Stimmrecht.
(5) Die Versammlung ist – ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt – in jedem Fall beschlußfähig. Sie beschließt vorbehaltlich der § 11 und 12 dieser Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, in die insbesondere die gefaßten Beschlüsse und Entscheidungen aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Wahl des Vorstandes, Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabrechnungen, Entlastung des Vorstandes, Beschlußfassung über Beitragshöhe, Beschlußfassung über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins. Daneben bestellt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer sowie eine Ersatzperson. Die Kasse ist von jeweils zwei Personen zu prüfen.
§ 9: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Er wird in der Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher Wahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wird bei der Wahl die erforderliche Stimmenmehrheit nach § 8 Abs. (5) nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahl im Amt.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen ersten und zweiten Stellvertreter, einen Schatzmeister, einen Schriftführer und mindestens je einen Vertreter in die „Stiftung Deutsche Studentengeschichte“ und das „Institut für Deutsche Studentengeschichte“.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes ruft die Sitzungen nach Bedarf ein.
(5) Der Vorstand ist mit drei Personen beschlußfähig. Er trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Über die Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist zuständig für alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(8) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausrichtung der Tätigkeit des Vereins, Beschlußfassung über den Haushaltsplan, Verabschiedung von Jahresberichten und Jahresrechnung, die Wahl des Vorstandes der „Stiftung Deutsche Studentengeschichte“ und der Vertreter in das „Institut für Deutsche Studentengeschichte“.
(9) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und sein erster Stellvertreter. Jedes dieser beiden Vorstandsmitglieder ist stets einzelvertretungsberechtigt.
(10) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Personen in den erweiterten Vorstand berufen. Diese können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben beratende Funktion.
§ 10: Geschäftsführung
(1) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand erledigt, der im Übrigen seine Aufgabenverteilung unter sich vornimmt.
(2) Der Vorstand kann Kommissionen für besondere Aufgaben einsetzen.
§ 11: Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Beschlüsse, durch die für eine für steuerliche Vergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen werden, sind dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) Dasselbe gilt für den Fall der Auflösung, der Eingliederung oder Vermögensübertragung im Ganzen.
(4) Eine Satzungsänderung, die den gemeinnützigen Zweck aufheben soll, ist unzulässig.
§ 12: Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn bei der Beschlußfassung mindestens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die Auflösung beschließen kann.
(2) Im Falle der Auflösung hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen und gleichzeitig darüber Beschluß zu fassen, an welche gemeinnützige Körperschaft das vorhandene Vermögen fällt. Dabei ist in erster Linie die Deutsche Gesellschaft für Hochschulkunde e.V., Würzburg, oder ersatzweise die Innere Mission in Deutschland und der Deutsche Caritasverband zu bedenken, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen haben.
(3) Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen vom Liquidator nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt ausgeführt werden.
§ 13: Inkrafttreten
(1) Vorstehende Satzung der Gemeinschaft für deutsche Studentengeschichte tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg in Kraft.
(2) Der Vorstand wird beauftragt, die Neufassung bekanntzugeben.
Der Verein wurde am 7.7.1978 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg unter der Nummer VR 746 eingetragen.